Steuern
Freibeträge, Spenden und Vereinslokale
Seit Anfang 2021 gelten im Bereich der Steuern einige Änderungen, welche aber erst mit der hoffentlich baldigen Öffnung der Vereine zum Tragen kommen. Deswegen soll dieser Beitrag dir einen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben.
Übungsleiterpauschale
Der Freibetrag für die Übungsleiterpauschale wurde von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht, das entspricht einem Betrag von 250 Euro im Monat. Das heißt, bis zu diesem Betrag bleibt die Entschädigung sozialversicherungsfrei auf beiden Seiten – brutto ist gleich netto.
An den Voraussetzungen hat sich wiederrum grundsätzlich nichts geändert – es muss eine nebenberufliche Tätigkeit bei dir im Verein sein. Die Person muss eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten ausüben. Auch künstlerische Tätigkeiten und Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind hier ebenfalls mit eingeschlossen. Aus dieser Regelung fallen damit z.B. aber Platzwarte, Gerätewarte, Vorstandsmitglieder oder Ersthelfer für Veranstaltungen raus. Der Begriff der Nebentätigkeit ist dabei so definiert, dass der Job maximal ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs umfassen darf, also ca. 10 – 15h/Woche.
Aus unserer Sicht sollten diese finanziellen Vorteile an interessierte Personen, welche noch nicht bei dir im Verein als Übungsleiter engagiert sind, durchaus aus Marketingsicht kommuniziert werden. Diese Entschädigung ist nämlich gerade für Personengruppen, welche sonst kein oder nicht ohne weiteres zusätzliches Einkommen verdienen dürfen, interessant – also Studenten, Hausfrauen oder Hausmänner und für Arbeitslose. Du kannst sie, somit leichter überzeugen, dass sie es wagen, sich im Verein zu engagieren, wenn sie noch nie etwas vorher mit dem Vereinsleben zu tun hatten.
Auch die Kombinierbarkeit mit einem Minijob – besser bekannt als 450 EUR Job – macht es sehr interessant. Ihr als Verein zahlt die 250 Euro im Monat sozialversicherungsfrei, auf die 450 EUR bezahlt ihr eine geringe Steuerlast (etwa 30% Abgabenlast, davon aber nur etwa 2% Steuern). Euer Helfer geht aber in Summe mit 700 Euro im Monat nach Hause. Für Studenten ist das beispielsweise eine sehr attraktive Variante – 700 Euro klingen zum Leben realistischer als 450 Euro.
Und noch eine Sache macht das ganze super attraktiv. Die 3.000 Euro sind das, was die Person im Jahr verdienen darf – aber keiner schreibt vor in welchem Zeitraum in einem Jahr. Dies ist beispielsweise interessant, wenn du ein befristetes Projekt im Verein hast oder für eine zeitlich begrenzte Dauer Sport anbieten möchtest. Wenn du also 6 Monate einen Übungsleiter z.B. für einen Kurs brauchst, kannst du die ganzen 3.000 Euro in den 6 Monaten verbrauchen.
Noch ein Tipp von uns – haltet vorher schriftlich mit dem Übungsleiter fest, dass du den Freibetrag – der Fachbegriff für die Überleitungspauschale – in Höhe von 3.000 Euro nutzen darfst. Nicht, dass er einen Teil im Kalenderjahr schon verbraucht hat und dein Verein dann Sozialabgaben zahlen muss. Ansonsten beginnt eine Versteuerung erst über einen Betrag von 3.000 Euro, weil dann ein Minijobverhältnis begründet ist, welches ihr auch entsprechend bei der Minijobzentrale anmelden müsst.
Falls ihr Amateursportler habt, die von euch Geld erhalten, können auch sie von der Erhöhung der Übungsleiterpauschale profitieren, weil sich diese Auszahlung auf den gleichen Paragraphen bezieht. Auf Einzelheiten gehen wir aber an dieser Stelle nicht ein.
Ehrenamtspauschale
Bei der Ehrenamtspauschale hat sich ab dem 1.1.2021 ebenfalls der Betrag erhöht – von 720 Euro auf 840 Euro im Jahr. Dieser Freibetrag ist für alle Personen, die von der Übungsleiterpauschale ausgeschlossen sind, aber sich im Verein engagieren. Dies trifft beispielsweise auf Vereinsvorstände, Ordner oder Platzwarte zu. Auch hier gilt die Regelung, dass nicht vorgeschrieben ist, in welchem Zeitraum des Jahres die Ehrenamtspauschale abgerechnet und gezahlt werden muss. Wenn ihr also diverse Projekte im Verein habt und eines ist zum Beispiel die Vereinswebseite, dann versucht doch einen Studenten zu überzeugen während seiner Semesterferien diese umzusetzen. Abrechnen könnt ihr dann 840 Euro als Ehrenamtspauschale. Lasst euch die Nutzung des Freibetrages vom Ehrenamtler aber schriftlich bestätigen. Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale schließen sich übrigens nicht gegenseitig aus. Wenn du also Übungsleiter und Abteilungsleiter ist, darfst du beide Freibeträge nutzen. Die Aufgaben müssen aber unterschiedlich sein und sich klar voneinander trennen lassen.
Neue Umsatzgrenzen
Praktisch jeder gemeinnützige Verein hat auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Schließlich sind alle froh, wenn sie noch ein paar zusätzliche Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken oder durch einen Sponsoringdeal generieren können. Hier hat der Gesetzgeber jetzte eine Erhöhung der Umsatzgrenze für die Steuerpflicht beschlossen. Früher mussten bereits ab 35.000 Euro Ertragsteuern abgeführt werden, jetzt liegt die Umsatzgrenze bei 45.000 Euro. Zu den Ertragssteuern zählt die Köperschaftsteuer und die Gewerbesteuer, nicht aber die Umsatzsteuer. Man muss natürlich ehrlich sein. Wenn dein Verein ein Vereinslokal hat, werdet ihr davon im Jahr 2021 nicht profitieren. Aber wenn ihr 2022 wieder vollständig öffnen könnt, habt ihr dann die Chance mehr zu verkaufen und ggf. aufgetretene Verluste zu kompensieren. Der Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe 5.000 Euro für gemeinnützige Vereine bleibt von dieser veränderten Regelung übrigens unberührt, er gilt also weiterhin.
Wenn euer Verein weniger als 45.000 Euro pro Jahr an Umsatz macht, gibt es darüber hinaus eine Erleichterung. Die Pflicht finanzielle Mittel zeitnah zu verwenden, wurde abgeschafft. Damit sollte eigentlich auch der sonst immer geforderte Nachweis über Rücklagen für Vereine wegfallen. Das klingt erst mal nach weniger Bürokratie und dafür sind wir als Strategen natürlich immer zu haben. Wenn das für euch relevant ist, würden wir hier aber auf jeden Fall empfehlen noch mal mit eurem Steuerberater Rücksprache zu halten. Finanzämter in Deutschland sehen Dinge ja auch gern mal etwas anders.
Änderung der Umsatzsteuer bei Vereinslokalen
Die Umsatzsteuersätze im Gaststättengewerbe wurden wegen Corona geändert. In diesen Bereich fällt auch dein Vereinslokal. Seit Anfang 2021 bis Ende 2022 wurde beschlossen, dass Speisen jetzt mit 7% und nicht mehr mit 19% besteuert werden, unabhängig davon, ob ihr sie außer Haus oder im Lokal bzw. Vereinsheim verkauft. Bei Getränken bleibt es bei den 19%. Wenn ihr im Sommer also wieder öffnen könnt, achtet darauf, dass eure Kassen und Speisekarten entsprechend angepasst sind.
Spendenbescheinigungen
Der vereinfachte Spendennachweis wurde angepasst. Er liegt jetzt bei einer Grenze bis zu 300 Euro. Wenn dein Verein also eine Spende in Höhe von 300 Euro oder darunter erhalten haben sollte, braucht ihr aus gesetzlicher Sicht keine Spendenbescheigung mehr erstellen. Dem Spender reicht sein Überweisungsbeleg oder der Kontoauszug für das Finanzamt. Und diese Regelung gilt nicht nur für 2021, sondern rückwirkend auch noch für Spenden die ihr in 2020 erhalten habt, gültig. Trotzdem würden wir euch als Vereinsstrategen empfehlen, dass ihr euch beim Spender meldet, um euch zu bedanken.
Sachspenden in 2021 erhalten
Viele haben in den Nachrichten sicherlich mitbekommen, dass die Modeindustrie aufgrund der geschlossenen Geschäften auf sehr viel Saisonware sitzt, die inzwischen nicht mehr verkäuflich ist und somit vernichtet werden müsste. Das hat auch die Politik erkannt und zeitlich begrenzt – nämlich bis zum 31.12.20201 – eine Regelung im Bereich des Umsatzsteuergesetz ausgesetzt. Wenn ihr bisher eine Spende erhalten habt, musste der Spender auf den Verkaufspreis der Ware, noch Umsatzsteuer zahlen, obwohl er dafür keinen Euro bekommen hat. Wenn er die Ware vernichtet hat, musste er nichts zahlen.
Aber bis zum 31.12.2021 muss der Spender jetzt auch bei einer Spende nichts zahlen. Wenn du also einen Sportladen bei dir im Ort kennst und ihr eure Mannschaft dringend neu ausrüsten müsstet, fragt doch einfach mal nach Vorjahresartikeln. Ggf. ergibt sich hier eine Win-Win-Situation. Noch interessanter als im Sport ist diese Regelung sicherlich bei allen Vereinen aus dem Sozialbereich. Wichtig ist nur, dass bei gespendeter Neuware der Abgabepreis ohne Umsatzsteuer auf dem Sachspenden-Vordruck bescheinigt wird.
Wenn du noch weitere Fragen haben solltest zu steuerlich Details, wende dich bitte an deinen Steuerberater. Da weder Pascal und Martin – auch wenn sie sich viel mit solchen Themen beschäftigen – ausgebildete Steuerberater sind, dürfen die Strategen keine steuerliche Beratung übernehmen. Sonst kannst du dich natürlich bei allgemeinen Fragen, Themenwünschen etc. gern an die gewohnte E-Mailadresse info@vereinsstrategen.de wenden.
Deine Vereinsstrategen
(Martin Schüttler)